Freier Zugriff auf KFZ Daten

EUGH-Urteil zum EU-weit freien Zugriff für Servicebetriebe auf KFZ-Daten

Rund 30% aller in der EU vorhandenen Fahrzeuge sind heutzutage mit Assistenzsystemen ausgestattet. Tendenz steigend.

Dies erfordert z.B. bei Austausch und Kalibrierung einer Windschutzscheibe oder beim Löschen einer Warnanzeige im Display des Fahrzeugs den Zugang zu den Fahrzeugdaten über das On-Board-Diagnosesystem (OBD). Im Allgemeinen geschieht dies mit Hilfe sogenannter Mehrmarkendiagnosegeräte über den OBD-Port.

Die Firmen Carglass und ATU Autoteile Unger haben nun beim LG Köln eine Musterklage gegen die FCA Italy SpA, eine Tochter von Fiat Chrysler Automobiles NV (seit 01.07.2023 Stellantis Europe SpA) eingereicht, die, wie auch einige andere Hersteller, den Zugriff auf Daten an Ihren Fahrzeugen sowohl von Vertrags-, als auch von freien Werkstätten vom Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements abhängig gemacht bzw. technische Hürden oder Lizenzgebühren eingeführt hatten, was zu unnötigen Kosten führt und den freien Wettbewerb auf dem KFZ-Servicemarkt beeinträchtigt.

Der Fall wurde dem EUGH vorgelegt, da es sich um die Auslegung einer EU-Verordnung handelt. Daraus ergibt sich EU-weite Rechtssicherheit und das Urteil ist sowohl für Fahrzeughersteller als auch freie Marktteilnehmer verbindlich. Es wird erwartet, dass es auch in Großbritannien Gültigkeit erlangt.

Dabei stützt sich das Urteil hauptsächlich auf die Verordnung 2018/858, in der die Fahrzeughersteller dazu verpflichtet werden unabhängigen Werkstätten "uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang" zu verschaffen und die Mechatroniker die Daten nicht nur lesen, sondern auch verarbeiten und verwerten dürfen, solange das Fahrzeug steht.

Auch die Bedeutung des Themas Cybersicherheit wurde im Urteil berücksichtigt: der EUGH stellte im Zusammenhang mit dem Einwand eines Herstellers, der Fernzugriff auf ein fahrendes Auto schließe den bedingungsfreien Datenzugriff aus, fest, dass die Datensicherheit schon bei der Konstruktion des Fahrzeugs bedacht werden müsse, ohne dem Servicemarkt Einschränkungen aufzuerlegen.

Die Redaktion autoglaser.de 17.10.2023

Quellen:
LG-Akte (Az. 84 O 221/20) des Kölner Landgerichts
EUGH-Urteil vom 05.10.2023 – C-296/22
EU-Verordnung 2019/2144, Art. 4 Abs. 4
EU-Verordnung 2018/858, Art. 61 Abs. 1 und 4; Anhang X Nr. 2.9, 6.2, 6.4

 

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net-GLASinnovation gmbh

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